OLG Köln - Beschluss vom 05.04.2016
11 U 79/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 369/10

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 11 U 79/15

DRsp Nr. 2017/2828

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und die Rückforderung einer vereinbarten und gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung erweisen sich als rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts mit dem Darlehensgeber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach diese gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung der vorzeitigen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit zustimmt, um die Veräußerung des Objekts zu ermöglichen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.05.2015 - 5 O 369/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.