OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2017
12 U 118/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 355; BGB § 495;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 248/16

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 12 U 118/17

DRsp Nr. 2019/8880

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

Die Erklärung eines Widerrufs kann sich als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Darlehensnehmer, der gegenüber der Bank die Ansicht äußert, der Darlehensvertrag sei noch widerruflich, diesen sodann deutlich über ein 1 Jahr hinweg vorbehaltlos weiter mit Zins- und Tilgungsleistungen bedient, dann aber doch den Widerruf erklärt, dies jedenfalls dann, wenn die Bank zur Frage der Widerruflichkeit bereits Stellung genommen hat und besondere Umstände, die die vorbehaltlose Zahlung der Raten vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, nicht gegeben sind (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16, WM 2017, 430-433, zitiert nach juris 26; Urteil vom 07.02.2016 - 6 U 40/16, BKR 2017, 195-200, zitiert nach juris Rn. 70).

Tenor

1. 2.