OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2017
I-3 U 26/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 a.F.; BGB § 495 a.F.; BGB § 242; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 519 Abs. 4; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2017, 1803
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 179/15

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages mehr als drei Jahre nach vereinbarungsgemäßer vorzeitiger AuflösungWirksamkeit der Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz pro absente

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen I-3 U 26/16

DRsp Nr. 2017/2164

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages mehr als drei Jahre nach vereinbarungsgemäßer vorzeitiger Auflösung Wirksamkeit der Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz "pro absente"

1. Das für die Annahme der Verwirkung des Widerrufsrechts (hier: Widerruf [Dezember 2014/April 2015] der auf Abschluss dreier Verträge über Hypothekendarlehen [März 2006 und Dezember 2007] gerichteten Willenserklärungen des Darlehensnehmers wegen - unstreitig – fehlerhafter Widerrufsbelehrungen mehr als drei Jahre nach vereinbarungsgemäßer vorzeitiger Auflösung dieser Verträge [September 2011] unter Ablösung und Rückzahlung bei Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen) erforderliche „Umstandsmoment“ ist stets dann zu bejahen, wenn die Parteien den durch die einvernehmliche Beendigung ihres Darlehensvertrages geschaffenen Zustand übereinstimmend als endgültig angesehen haben und ansehen durften (hierzu Revisionszulassung mit Blick auf die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Umstandsmoment“: NJW 2016, 3518 Rdnr. 39 ff.; 3518 Rdnr. 41; NJW 2017, 243-247).