SchlHOLG - Urteil vom 23.02.2017
5 U 171/16
Normen:
BGB § 495 (Fassung bis zum 19. Juni 2010), 242, 242; BGB § 355 (Fassung bis zum 19. Juni 2010), 242, 242; EGBGB Art. 245 (Fassung bis zum 10. Juni 2010); BGB-InfoV § 14 Abs. 1, 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010);
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.08.2016

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages auf Wunsch des Verbrauchers

SchlHOLG, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 5 U 171/16

DRsp Nr. 2017/8144

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages auf Wunsch des Verbrauchers

1. Auch im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann das Widerrufsrecht wegen Verstosses gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.2. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (in Abkehr von OLG Schleswig, SchlHA 11/2016, S. 420ff.).3. Das Umstandsmoment kommt dann in besonderem Maße in Betracht, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht. Je länger das Zeitmoment ausfällt, desto geringere Anforderungen sind an das Umstandsmoment zu stellen. Orientierungssätze: Kein Rückgriff auf Vermutungen bei der Feststellung, ob ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages verwirkt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 495 (Fassung bis zum 19. Juni 2010), 242, 242;