OLG Hamm - Urteil vom 16.01.2019
20 U 45/18
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 60/17

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 20 U 45/18

DRsp Nr. 2019/8872

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages

Es stellt sich als gem. § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nur wenige Tage nach der Ausstellung des Versicherungsscheins als Kreditsicherungsmittel einsetzt und alsdann nach Jahren den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages erklärt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe

I.