Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 11.2.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Antragsgegnerpartei an den Antragsteller gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9.4.2019 zu erstattenden Kosten werden auf
1.762,72 EUR
(in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundsechsig 72/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 18.4.2019 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt.
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