KG - Beschluss vom 17.09.2020
19 W 1048/20
Normen:
ZPO § 104; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 211/19

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverlangens

KG, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 19 W 1048/20

DRsp Nr. 2020/18435

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverlangens

Es stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn zwei von einer identischen Berichterstattung und Bildveröffentlichung betroffene Personen, die von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, den Antragsgegner zeitgleich haben abmahnen lassen, alsdann aber ihre Ansprüche auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ebenfalls zeitgleich und mit identischen Anträgen in getrennten Verfahren geltend machen. Dies steht der Festsetzung der durch dieses Vorgehen entstandenen Mehrkosten entgegen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 11.2.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Antragsgegnerpartei an den Antragsteller gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9.4.2019 zu erstattenden Kosten werden auf

1.762,72 EUR

(in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundsechsig 72/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 18.4.2019 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104; BGB § 242;

Gründe: