EuGH - Urteil vom 23.03.2002
Rs C-62/01 P
Normen:
EWG/EAG Beamtenstatut Art. 24 Art. 90 Abs. 2 ; Entschließung 90/C 157/02 des Rates vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (ABl. C 157, S. 3); Empfehlung 92/131/EWG der Kommission vom 27. November 1991 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (ABl. 1992, L 49, S. 1);
Vorinstanzen:
EuG, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen T-136/98

Rechtsmittel - Beamte - Sexuelle Belästigung - Beistandspflicht der Kommission - Haftung

EuGH, Urteil vom 23.03.2002 - Aktenzeichen Rs C-62/01 P

DRsp Nr. 2002/16062

Rechtsmittel - Beamte - Sexuelle Belästigung - Beistandspflicht der Kommission - Haftung

1. Die Bewertung, es liege keine sexuelle Belästigung vor, sondern das inkriminierte Verhalten stelle sich als bloße freundschaftliche Äußerungen oder als bloßer Zufall dar, ist jedenfalls dann eine zureichende Begründung, wenn es auf einer Sachverhaltsschilderung beruht, die die Beschwerdeführerin selbst verfasst hat. 2. Zur Schadensersatzpflicht und zur Einschränkung von Verteidigungsrechten.

Normenkette:

EWG/EAG Beamtenstatut Art. 24 Art. 90 Abs. 2 ; Entschließung 90/C 157/02 des Rates vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (ABl. C 157, S. 3); Empfehlung 92/131/EWG der Kommission vom 27. November 1991 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (ABl. 1992, L 49, S. 1);

Gründe:

08 - 14 Angefochtenes Urteil

15 - 17 Rechtsmittel

18 - 00 Würdigung durch den Gerichtshof

18 - 28 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht

29 - 39 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Bestimmungen des

Gemeinschaftsrechts und die Rechtsprechung zu neuem Vorbringen

40 - 45 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsverweigerung seitens des Gerichts

dadurch, dass es sich nicht zu den Voraussetzungen für die Haftung der

Kommission geäußert habe

46 - 49 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte