EuGH - Urteil vom 15.01.2002
Rs C-171/00 P
Vorinstanzen:
EuG, vom 09.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen T-29/97

Rechtsmittel - Möglichkeit für den Berichterstatter des Gerichts, als Einzelrichter zu entscheiden - Bediensteter auf Zeit - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Berufserfahrung

EuGH, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen Rs C-171/00 P

DRsp Nr. 2002/16094

Rechtsmittel - Möglichkeit für den Berichterstatter des Gerichts, als Einzelrichter zu entscheiden - Bediensteter auf Zeit - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Berufserfahrung

Zur Eingruppierung eines Bediensteten auf Zeit.

Gründe:

01 - 01 Prozessgeschichte

02 - 00 Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

02 - 04 Die Verfahrensordnung des Gerichts

05 - 14 Auf die Einstufung von Beamten anwendbare Vorschriften

15 - 55 Das Rechtsmittel

18 - 39 Zum ersten Rechtsmittelgrund

40 - 55 Zur Begründetheit

56 - 56 Kosten

[01] Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-29/97 (Libéros/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-43 und II-185) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. März 1996, mit der er endgültig in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft wurde, und der Entscheidung der Kommission vom 5. November 1996, mit der seine Beschwerde gegen diese Einstufungsentscheidung zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

Die Verfahrensordnung des Gerichts