BAG - Beschluss vom 26.09.2018
7 ABR 77/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 5; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 74
BB 2018, 3059
EzA-SD 2018, 11
NZA 2019, 117
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 101/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 420/14

Rechtsmittelbefugnis und Beteiligungsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzungen im RechtsmittelverfahrenAnforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungAntragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenAnspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freistellung eines oder mehrerer seiner MitgliederEntscheidung über freizustellende Gesamtbetriebsratsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss des GesamtbetriebsratsVoraussetzungen einer analogen Gesetzesanwendung

BAG, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 77/16

DRsp Nr. 2018/18329

Rechtsmittelbefugnis und Beteiligungsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder Entscheidung über freizustellende Gesamtbetriebsratsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtbetriebsrats Voraussetzungen einer analogen Gesetzesanwendung

Orientierungssätze: 1. Der Gesamtbetriebsrat kann einen Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung nicht auf § 38 Abs. 1 BetrVG stützen. Dem Gesamtbetriebsrat steht jedoch ein Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder nach § 51 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG zu, wenn er die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich halten darf (Rn. 28, 30). 2. Der Gesamtbetriebsrat trifft seine Auswahlentscheidung über die freizustellenden Mitglieder nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Mehrheitsbeschluss. Das gilt auch dann, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt (Rn. 35).