LAG Saarland - Urteil vom 02.03.2016
1 Sa 57/15
Normen:
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1035/14

Rechtsnatur der die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

LAG Saarland, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 57/15

DRsp Nr. 2017/3157

Rechtsnatur der die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

Die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes haben sich in den die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Tarifvertrages von dem gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, von dem Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung, zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca 1035/14) dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2013 noch ein restlicher Urlaubsanspruch zusteht.