Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AL 194/02 - 23.10.2003,
SG Dresden, vom 15.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 889/01
Rechtsnatur der Zuweisung bei Strukturanpassungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
BSG, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 66/04 R
DRsp Nr. 2006/8834
Rechtsnatur der Zuweisung bei Strukturanpassungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Die Zuweisung bei Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen ist ein Verwaltungsakt. Sie unterliegt keiner besonderen Form und kann mithin auch mündlich erteilt werden. Sie ist jedoch abzugrenzen von der schriftlichen Zusicherung der Förderung, der mündlichen Zusage einer solchen und der bloßen Zusicherung oder mündlichen Zusage einer Zuweisung. Eine Zuweisung liegt bereits dann vor, wenn die BA dem Maßnahmeträger auf entsprechende Anfrage erklärt, er könne bestimmte Arbeitnehmer ohne Bedenken einstellen, die Förderungsfähigkeit der Maßnahme selbst werde jedoch erst später geprüft. In dieser Erklärung liegt bereits die für eine Zuweisung charakteristische Regelung, die sich von der Zusicherung der Förderung iS des § 34SGB X unterscheidet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]