BAG - Urteil vom 23.10.2013
5 AZR 135/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.; BGB § 397; BUrlG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 29
ArbRB 2014, 72
AuR 2014, 117
AuR 2014, 118
BAGE 146, 217
BB 2014, 372
DB 2014, 1318
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 9
MDR 2014, 411
NZA 2014, 200
ZIP 2014, 642
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1524/11
ArbG Cottbus, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 268/11

Rechtsnatur einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichneten Ausgleichsquittung; Ausschluss des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf Equal Pay durch Unterzeichnung der Ausgleichsquittung; Berechnung des Arbeitslohns eines Stammarbeitnehmers

BAG, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 135/12

DRsp Nr. 2014/2120

Rechtsnatur einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichneten Ausgleichsquittung; Ausschluss des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf Equal Pay durch Unterzeichnung der "Ausgleichsquittung"; Berechnung des Arbeitslohns eines Stammarbeitnehmers

Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte "Ausgleichsquittung", kommt seiner etwaigen Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu. Orientierungssätze: 1. Ein verständiger und redlicher Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer anlässlich der Abholung von Arbeitspapieren und Restlohn eine vorformulierte "Ausgleichsquittung" zur Unterschrift vorlegt, darf regelmäßig nicht davon ausgehen, der Wille des Arbeitnehmers richte sich darauf, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. 2. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus, weil erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann.