LAG Köln - Urteil vom 01.12.2016
7 Sa 179/16
Normen:
Bühne § 96; Bühne § 97 NV; BGB § 134; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 8; AGG § 15; AGG § 22; ArbGG § 73; ArbGG § 110;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ha 10/15

Rechtsnatur einer Nichtverlängerungsmitteilung gegenüber einer unter den NV Bühne fallenden BühnenkünstlerinWirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung bei Indizien für eine Diskriminierung wegen des Alters

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 179/16

DRsp Nr. 2018/17675

Rechtsnatur einer Nichtverlängerungsmitteilung gegenüber einer unter den NV Bühne fallenden Bühnenkünstlerin Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung bei Indizien für eine Diskriminierung wegen des Alters

1. Eine sog. Nichtverlängerungsmitteilung gegenüber einer unter den NV Bühne fallenden Bühnenkünstlerin stellt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar, auf die § 134 BGB anwendbar ist.2. Zu den in § 134 BGB angesprochenen Verbotsnormen gehören auch die §§ 1, 3, 7 AGG.3. Liegen aussagekräftige Indizien dafür vor, dass eine Nichtverlängerungsmitteilung (zumindest auch) auf einer nach §§ 1, 7 AGG verbotenen Altersdiskriminierung beruht, und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, die Indizien zu entkräften oder die Benachteiligung wegen des Alters zu rechtfertigen, erweist sich die Nichtverlängerungsmitteilung gemäß § 134 BGB als nichtig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nichtverlängerung mit einem Intendantenwechsel begründet.4. Die Nichtigkeit der Nichtverlängerungsmitteilung führt nach § 96 Abs.2 NV Bühne dazu, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien automatisch zunächst um eine weitere Spielzeit verlängert. Dem steht § 15 Abs.6 AGG nicht entgegen.

Tenor