LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1910/10
ArbG Kassel, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 213/10
Rechtsnatur und Verfristung des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnUmfang der Darlegungslast bei Geltendmachung mehrerer AnsprücheRechtswahrende Wirkungen der Bestandsschutzklage bei Aufhebung des Urteils im Restitutionsverfahren
BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 593/12
DRsp Nr. 2014/17892
Rechtsnatur und Verfristung des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnUmfang der Darlegungslast bei Geltendmachung mehrerer AnsprücheRechtswahrende Wirkungen der Bestandsschutzklage bei Aufhebung des Urteils im Restitutionsverfahren
Fordert eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist in ihrer zweiten Stufe die gerichtliche Geltendmachung, entfällt die fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage für vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängige Ansprüche nicht mit der formellen Rechtskraft des Urteils, wenn dieses auf eine Restitutionsklage hin aufgehoben wird.Orientierungssätze:1. § 615 Satz 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht. Streitgegenstand der Annahmeverzugsforderung ist weiterhin der jeweils vereinbarte Vergütungsbestandteil.2. Klagt der Arbeitnehmer im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene Ansprüche wegen Annahmeverzugs ein, hat er vorzutragen, wie er die Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Ansprüche nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO individualisiert.3. Die Rechtshängigkeit einer Bestandsschutzklage endet erst mit der auf das erfolgreiche Restitutionsverfahren folgenden Beendigung des Verfahrens.
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