BAG - Urteil vom 24.09.2014
5 AZR 593/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 206; BGB § 217; BGB § 286; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; GewO § 106 S. 1; KSchG § 11 Nr. 1; SGB X § 115 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; ZPO § 308; ZPO § 322; ZPO § 578; ZPO § 705;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 206
ArbRB 2015, 6
BAGE 149, 169
BAGE 2015, 169
BB 2015, 52
DB 2014, 7
DB 2015, 75
EzA-SD 2014, 12
NJW 2015, 8
NZA 2015, 35
NZA-RR 2015, 6
TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 206
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1910/10
ArbG Kassel, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 213/10

Rechtsnatur und Verfristung des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnUmfang der Darlegungslast bei Geltendmachung mehrerer AnsprücheRechtswahrende Wirkungen der Bestandsschutzklage bei Aufhebung des Urteils im Restitutionsverfahren

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 593/12

DRsp Nr. 2014/17892

Rechtsnatur und Verfristung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn Umfang der Darlegungslast bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche Rechtswahrende Wirkungen der Bestandsschutzklage bei Aufhebung des Urteils im Restitutionsverfahren

Fordert eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist in ihrer zweiten Stufe die gerichtliche Geltendmachung, entfällt die fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage für vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängige Ansprüche nicht mit der formellen Rechtskraft des Urteils, wenn dieses auf eine Restitutionsklage hin aufgehoben wird. Orientierungssätze: 1. § 615 Satz 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht. Streitgegenstand der Annahmeverzugsforderung ist weiterhin der jeweils vereinbarte Vergütungsbestandteil. 2. Klagt der Arbeitnehmer im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene Ansprüche wegen Annahmeverzugs ein, hat er vorzutragen, wie er die Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Ansprüche nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert. 3. Die Rechtshängigkeit einer Bestandsschutzklage endet erst mit der auf das erfolgreiche Restitutionsverfahren folgenden Beendigung des Verfahrens.