BAG - Urteil vom 26.02.2020
4 AZR 48/19
Normen:
BGB § 139;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Sozialplan Nr. 6
ArbRB 2020, 303
AuR 2020, 384
BAGE 170, 56
BB 2020, 1715
EzA TVG § 1 Nr. 54
EzA-SD 2020, 15
NZA 2020, 1121
NZA-RR 2020, 559
ZIP 2020, 2525
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 256/18
ArbG Würzburg, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1220/17

Rechtsquellenklarheit und Erkennbarkeit der Normurheberschaft bei normativen Regelungen zum Inhalt des ArbeitsverhältnissesErkennbarkeit der Normurheberschaft bei Regelungen für unterschiedliche PersonenkreiseKeine Geltung des § 139 BGB bei TarifverträgenPrüfung des Rechtsnormcharakters einer authentischen InterpretationAnforderungen an die Normenklarheit eines TarifvertragesGeltung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei tariflichen Regelwerken einschließlich weiterer RechtsquellenErmächtigung eines Dritten für die Ausgestaltung tariflicher Regelungen durch die Tarifvertagsparteien

BAG, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 48/19

DRsp Nr. 2020/9633

Rechtsquellenklarheit und Erkennbarkeit der Normurheberschaft bei normativen Regelungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses Erkennbarkeit der Normurheberschaft bei Regelungen für unterschiedliche Personenkreise Keine Geltung des § 139 BGB bei Tarifverträgen Prüfung des Rechtsnormcharakters einer authentischen Interpretation Anforderungen an die Normenklarheit eines Tarifvertrages Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei tariflichen Regelwerken einschließlich weiterer Rechtsquellen Ermächtigung eines Dritten für die Ausgestaltung tariflicher Regelungen durch die Tarifvertagsparteien

Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten - etwa den Betriebsparteien - zu überlassen. Die Einräumung einer solchen Befugnis muss sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch hinsichtlich des eröffneten Regelungsumfangs aus dem Tarifvertrag hinreichend deutlich ergeben. Orientierungssätze: