BSG - Beschluss vom 26.06.2018
B 14 AS 431/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1649/17
SG Berlin, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 3488/16

Rechtsschutz gegen eine MeldeaufforderungWert des BeschwerdegegenstandesHöhe einer Leistungsminderung

BSG, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 431/17 B

DRsp Nr. 2018/9709

Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung Wert des Beschwerdegegenstandes Höhe einer Leistungsminderung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung der Wert des Beschwerdegegenstandes sich nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis auf eine Aufforderung bemisst.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2017 - L 5 AS 1649/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 11.12.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.12.2017 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.