LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.12.2005 L 7 SO 4890/05 ER-B
Normen:
HeimG § 5 Abs. 6 S. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 6 § 8 Abs. 3 § 9 ; SGB X § 50 Abs. 2 ; SGB XII § 13 Abs. 1 § 53 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 3 S. 1 § 75 Abs. 4 S. 3 § 76 § 77 Abs. 3 § 79 Abs. 1 §§ 53ff ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 945 ;
Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach einstweiliger Anordnung, Voraussetzung für einen Vergütungsübernahmeanspruch eines Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.12.2005 - Aktenzeichen L 7 SO 4890/05 ER-B
DRsp Nr. 2007/19776
Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach einstweiliger Anordnung, Voraussetzung für einen Vergütungsübernahmeanspruch eines Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII
1. Für die Beschwerde besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung der eventuellen Rückabwicklung, wenn die durch einstweilige Anordnung verpflichtete Behörde der festgesetzten Leistungspflicht nachgekommen ist.2. Voraussetzung für einen Vergütungsübernahmeanspruch eines Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII ist eine heimvertraglich wirksame Entgeltverpflichtung des Heimbewohners. Zwischen dem Heimträger und dem Träger der Sozialhilfe muss eine generelle oder individuelle Vereinbarung über den entsprechenden Leistungstyp und die Vergütungshöhe bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
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