OLG Dresden - Urteil vom 01.06.2018
4 U 217/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 779;
Fundstellen:
MMR 2019, 116
NJW-RR 2018, 1196
ZUM-RD 2018, 544
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 2748/17
LG Dresden, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 2749/17

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen Zuwiderhandlung gegen eine im Vergleichswege übernommene UnterlassungsverpflichtungAbgrenzung von Schmähkritik und noch zulässiger Meinungsäußerung

OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2018 - Aktenzeichen 4 U 217/18

DRsp Nr. 2018/7344

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen Zuwiderhandlung gegen eine im Vergleichswege übernommene Unterlassungsverpflichtung Abgrenzung von Schmähkritik und noch zulässiger Meinungsäußerung

1. Bei einer kerngleichen Zuwiderhandlung gegen die in einem Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage. 2. Wird der Post eines Dritten in einem sozialen Netzwerk geteilt und mit einer zustimmenden Anmerkung ("wichtige und richtige Aktion") versehen, macht sich der Verbreiter die darin enthaltenen Äußerungen zu eigen. 3. Juristische Personen des Privatrechts können sich nicht auf die in der Rechtsprechung zur Schmähkritik entwickelten Grundsätze berufen.

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten werden die Urteile des Landgerichts Dresden vom 11.1.2018 zu den Aktenzeichen 1a O 2748/17 EV und 1a O 2749/17 EV abgeändert. Die Anträge der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Verfügungskläger als "Schlepper" bzw. "D. Schlepperorganisation" und den Verfügungsbeklagten zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, den Verfügungskläger als "Schlepper-NGO M..." zu bezeichnen, werden abgelehnt.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Beschluss: