LAG Hamm - Beschluss vom 16.12.2016
1 Sa 1203/16
Normen:
ZPO § 91 a, 98; Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; GKG § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1638/15

Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO bei Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich ohne Kostenregelung

LAG Hamm, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 1203/16

DRsp Nr. 2017/11959

Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO bei Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich ohne Kostenregelung

Richten sich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs und die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits nach § 98 ZPO, fehlt einem Antrag auf Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO das Rechtsschutzbedürfnis. Die den Antrag zurückweisende Entscheidung lässt die gebürenprivilegierende Wirkung des abgeschlossenen Vergleichs entsprechend Vorbemerkung Nr. 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht entfallen.

Tenor

Unter Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird klarstellend festgestellt, dass die Kosten des Vergleichs und des durch den Vergleich erledigten Berufungsverfahrens als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 a, 98; Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; GKG § 34;

Gründe

I.

Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.650 € nebst Zinsen aus einem Sozialplan gefordert und dazu die Auffassung vertreten, ihm stünde dieser Betrag über die bereits gezahlten 157.150 € hinaus zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Zweitinstanzlich haben die Parteien am 16.12.2016 folgenden Vergleich geschlossen: