BAG - Urteil vom 27.08.2014
4 AZR 518/12
Normen:
ZPO § 256;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 256 Nr. 109
AUR 2015, 155
NZA 2015, 896
NZA-RR 2015, 211
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 953/11
ArbG Kassel, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14/11

Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung

BAG, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 518/12

DRsp Nr. 2015/3305

Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung

Orientierungssatz: Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse setzt voraus, dass durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 - 3 Sa 953/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Mai 2011 - 3 Ca 14/11 - abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob sich das monatliche Entgelt des Klägers ab dem 1. August 2006 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -VKA) in seiner jeweils gültigen Fassung und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) richtet.