Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am 12. Dezember 1949 geborene Kläger absolvierte im elterlichen Betrieb, der Einzelfirma Foto L., deren alleiniger Inhaber sein Vater bis zu seinem Tode im Jahre 1971 war, seine Ausbildung. Nach Abschluss seiner Fotographenlehre war er seit Januar 1968 in dem elterlichen Betrieb versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Vater bezog ab 1. Juli 1968 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 31. Juli 1979). Nach dem Tode seines Vaters führte seine Mutter das Unternehmen weiter. Der Kläger wurde unter Abführung der entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge weiterhin als abhängig Beschäftigter geführt. Am 4. Juli 1972 legte er die Meisterprüfung ab. Seit dem 1. Januar 1975 war der Kläger freiwillig versichert.
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