LSG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 14.06.2006
L 5 ER 57/06 KR
Normen:
SGB IV § 18 ; SGG § 86b Abs. 2 ; UWG § 1 § 12 § 3 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 ER 188/05 KR

Rechtsschutzinteresse in Wettbewerbsstreitigkeiten, Prämien für Werbung von Mitgliedern

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 14.06.2006 - Aktenzeichen L 5 ER 57/06 KR

DRsp Nr. 2007/20418

Rechtsschutzinteresse in Wettbewerbsstreitigkeiten, Prämien für Werbung von Mitgliedern

1. Für das Erlöschen des Bedürfnisses an gerichtlichem Rechtsschutz im Rahmen eines wettbewerbsrechtlich geprägten Verfahrens reicht eine einfache Unterlassungserklärung nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. 2. Eine an Mitglieder der Krankenkasse gerichtete Auslobung einer Prämie für die Werbung von Neumitgliedern, deren Höhe 0,7 vH der monatlichen Bezugsgröße überschreitet, verstößt gegen die "Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.3.1998 in der Fassung vom 20.10.2000".