LAG München - Urteil vom 26.10.2017
4 Sa 68/17
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; AB BVW (i.d.F.v. 08.07.1987) § 6 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6862/16

Rechtsstaatliches Erfordernis der Normklarheit für BetriebsvereinbarungenAbweichungen von der Betriebsrentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen

LAG München, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 68/17

DRsp Nr. 2019/11865

Rechtsstaatliches Erfordernis der Normklarheit für Betriebsvereinbarungen Abweichungen von der Betriebsrentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen

1. Die Betriebsparteien sind an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit gebunden. Dieser korrespondiert mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ist der Wortsinn der Norm nicht klar und eindeutig genug, sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelung zu berücksichtigen. 2. In den einschlägigen Ausführungsbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk ist ein Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten festgehalten. Abweichungen von dieser Verfahrensweise sind nur aus wirtschaftlichen Gründen möglich, wenn die Erfüllung der erhöhten Betriebsrentenansprüche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners übersteigt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Dezember 2016 - 8 Ca 6862/16 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Endurteils des Arbeitsgerichts in Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst wird:

1. 2. II.