BSG - Beschluss vom 12.09.2019
B 9 V 53/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VU 907/18
SG Reutlingen, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VH 1575/15

Rechtsstaatswidrige Entlassung aus dem Richterdienst der DDRVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBescheidung eines Antrags auf TerminsaufhebungVersagung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 9 V 53/18 B

DRsp Nr. 2019/16365

Rechtsstaatswidrige Entlassung aus dem Richterdienst der DDR Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bescheidung eines Antrags auf Terminsaufhebung Versagung rechtlichen Gehörs

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung verpflichtet zur Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist.2. Wird über einen Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht entschieden, leidet das Verfahren wegen der Versagung rechtlichen Gehörs an einem wesentlichen Mangel.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höhere Versorgungsleistungen.