LAG Köln - Beschluss vom 19.07.2019
9 TaBV 125/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
AuR 2020, 44
EzA-SD 2020, 15
LAGE BetrVG 2001 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 8
NZA-RR 2020, 450
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 327/17

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Einsichtnahme in die E-Mail-Korrespondenz von nicht leitenden Arbeitnehmern

LAG Köln, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 9 TaBV 125/18

DRsp Nr. 2019/16199

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Einsichtnahme in die E-Mail-Korrespondenz von nicht leitenden Arbeitnehmern

1. Will ein Arbeitgeber aus Anlass von Vorwürfen gegen die Geschäftsführung im Rahmen einer internen Untersuchung die E-Mail-Korrespondenz von nicht leitenden Arbeitnehmern überprüfen, hat er gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.2. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht, kann der Betriebsrat von ihm Auskunft über die Namen der betroffenen Arbeitnehmer, die Mitteilung des personenbezogenen Anlasses für deren Überprüfung sowie künftige Unterlassung beanspruchen.3. Zur Beseitigung der Folgen des mitbestimmungswidrigen Verhaltens kann der Betriebsrat zudem verlangen, dass der Arbeitgeber auf mit der Untersuchung beauftragte Dritte dahingehend einwirkt, dass sie die an sie weitergeleiteten Daten löschen und Ausdrucke vernichten.4. Der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht, soweit der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an der Verwertung der Daten in einer rechtlichen Auseinandersetzung hat. Anderenfalls liefe der Beseitigungsanspruch auf ein Beweisverwertungsverbot hinaus, das weder Gegenstand einer wirksamen betrieblichen Regelung sein kann noch mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Beseitigungsanspruch durchsetzbar ist.

Tenor

I. II. III.