OLG Brandenburg - Urteil vom 11.10.2017
7 U 237/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 226/11

Rechtsstellung des Eigentümers eines Fahrzeugs bei Entwendung aus einem Reparaturbetrieb

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 7 U 237/14

DRsp Nr. 2017/16377

Rechtsstellung des Eigentümers eines Fahrzeugs bei Entwendung aus einem Reparaturbetrieb

1. Einem Kfz-Reparaturbetrieb trifft die vertragliche Nebenpflicht, das Eigentum der Auftraggeber an ihren Fahrzeugen angemessen zu verwalten und vor Verlust zu schützen. 2. Ist der Inhaber des Reparaturbetriebs nicht in der Lage, das Fahrzeug dem Eigentümer zurück zu geben, so ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug entwendet worden ist und dass er angemessene Vorkehrungen hiergegen getroffen hat. 3. Bleibt er beweisfällig für den Diebstahl, so haftet er gem. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB auf Schadensersatz.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.09.2014 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.