KG - Urteil vom 26.04.2018
2 U 163/14
Normen:
SGB V § 155 Abs. 2 S. 2; SGB V § 155 Abs. 2 S. 3; BGB § 390;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 218/13

Rechtsstellung des Gläubigers einer aufgelösten oder geschlossenen BetriebskrankenkasseZulässigkeit der Aufrechnung mit nicht innerhalb 6 Monaten angemeldeten Forderungen

KG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 2 U 163/14

DRsp Nr. 2018/7044

Rechtsstellung des Gläubigers einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse Zulässigkeit der Aufrechnung mit nicht innerhalb 6 Monaten angemeldeten Forderungen

1. Das in § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V für den Fall der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse geregelte Leistungsverweigerungsrecht stellt eine Einrede im Sinne des § 390 BGB dar. Gläubiger der Betriebskrankenkasse können daher Forderungen, die sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist angemeldet haben, gegen Forderungen der Kasse nicht mehr wirksam aufrechnen. 2. Die Sechsmonatsfrist beginnt auch im Verhältnis zu bekannten Gläubigern mit der öffentlichen Bekanntmachung der Schließung, nicht erst mit Zugang der nach § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorgeschriebenen individuellen Aufforderung zur Forderungsanmeldung. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebskrankenkasse und der Gläubiger vor der Schließung vertraglich ein Aufrechnungsrecht des Gläubigers vereinbart haben.

1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 11.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 218/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: