OLG Köln - Beschluss vom 16.07.2018
27 U 10/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 233/17

Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 27 U 10/18

DRsp Nr. 2018/15044

Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

1. Durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt der Hersteller zu erkennen, dass für das entsprechende Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt und nicht durch Täuschung erwirkt worden sind. 2. Ist eine Motorsteuerungssoftware installiert, die bewirkt, dass das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr die Abgasgrenzwerte einhält, so liegt in dem Inverkehrbringen eine Täuschung sämtlicher potentiellen Kunden, die von der Installation dieser Software eine Kenntnis haben. 3. Durch diese Täuschung ist den Käufern ein Schaden entstanden, da sie einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag mit dem jeweiligen Händler geschlossen haben. Denn aufgrund der installierten Motorsteuerungssoftware ist das Fahrzeug mangelhaft i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.