OLG Bamberg - Urteil vom 12.11.2021
3 U 20/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1068 Abs. 1; BGB § 1071 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2023, 747
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 1124/18

Rechtsstellung des Nießbrauchers an einem Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZustimmungsbedürftigkeit der Zustimmung des Rechteinhabers zur Auflösung der Gesellschaft

OLG Bamberg, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 3 U 20/21

DRsp Nr. 2023/7311

Rechtsstellung des Nießbrauchers an einem Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zustimmungsbedürftigkeit der Zustimmung des Rechteinhabers zur Auflösung der Gesellschaft

1. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Nießbrauch an einem Recht nach § 1068 Abs. 1 BGB zulässig.2. Der Nießbrauch begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Inhaber des Rechts und dem Nießbraucher. Verletzt der Inhaber des Rechts schuldhaft eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Nießbrauchers nach § 280 Abs. 1 BGB begründen (Fortführung von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.1998, 3 Wx 209/98, NZG 1999, 26 Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 08.08.2016, 31 Wx 204/16, NZG 2016, 1064 Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.1970, 15 W 280/70, OLGZ 1971, 226, 229).3. Eine Pflichtverletzung des Rechteinhabers kann anzunehmen sein, wenn dieser ohne zuvor die Zustimmung des Nießbrauchers einzuholen, in der Gesellschafterversammlung einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der wirtschaftlich einem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gleichkommt.