OLG Stuttgart - Urteil vom 23.01.2019
4 U 214/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2020, 415
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 22/18

Rechtsstellung des Nutzers einer InternetseiteAnspruch auf Rückgängigmachung der Löschung von Beiträgen durch den Betreiber

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 U 214/18

DRsp Nr. 2019/9109

Rechtsstellung des Nutzers einer Internetseite Anspruch auf Rückgängigmachung der Löschung von Beiträgen durch den Betreiber

1. Der Betreiber eines Internet-"Netzwerks", der Nutzern Seiten zum Zwecke der Veröffentlichung von Beiträgen zur Verfügung stellt, ist nicht berechtigt, diese, soweit sie politische Kommentare enthalten, zu löschen, es sei denn, es handelt sich nicht um eine zulässige und im Übrigen in der politischen Debatte weit verbreitete Meinungsäußerung. 2. Eine einen Unterlassungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr besteht auch dann, wenn der Betreiber des Netzwerks den Beitrag zunächst gelöscht, ihn nach ergänzender Information aber wieder freigeschaltet hat, denn rechtswidriges Handeln begründet allgemein und regelmäßig die ernsthafte und greifbare Besorgnis einer Wiederholung.

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2018 (11 O 22/18) wird abgeändert:

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten den nachstehend wiedergegebenen Text:

2.