LAG Hamburg - Urteil vom 21.07.2016
8 Sa 32/16
Normen:
BDSG (1990) § 4f Abs. 3 S. 5; BDSG (1990) § 4f Abs. 3 S. 6; BDSG (1990) § 4f Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 486/15

Rechtsstellung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

LAG Hamburg, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 32/16

DRsp Nr. 2017/5184

Rechtsstellung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten ergibt sch aus § 4f I 1 BDSG, wenn der zunächst bestellte Datenschutzbeauftragte für einen längeren Zeitraum verhindert ist und Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten zu erledigen sind. Stellvertretende Datenschutzbeauftragte genießen jedenfalls dann den Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f III 5 BDSG, wenn sie während der Verhinderung des (Haupt-) Datenschutzbeauftragten dessen Tätigkeit tatsächlich wahrgenommen haben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.04.2016 (27 Ca 486/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BDSG (1990) § 4f Abs. 3 S. 5; BDSG (1990) § 4f Abs. 3 S. 6; BDSG (1990) § 4f Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Betriebskrankenkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ca. 400 Mitarbeitern. Es besteht ein Personalrat. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2014 im Rahmen eines Pilotprojekts als Referent Risikomanagement auf Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt.