OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2018
16 W 6/18
Normen:
SGB XII § 93; ZPO § 265 Abs. 2 S. 3; ZPO § 239 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2018, 302
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 223/14

Rechtsstellung des Streithelfers nach Überleitung des klägerischen Anspruchs auf sich wegen ungedeckter Heimkosten

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 16 W 6/18

DRsp Nr. 2018/5248

Rechtsstellung des Streithelfers nach Überleitung des klägerischen Anspruchs auf sich wegen ungedeckter Heimkosten

Hat ein Streithelfer nach Versterben der Klägerin einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs gem. § 93 SGB XII wegen ungedeckter Heimkosten auf sich übergeleitet, so ist er gem. §§ 67, 239 Abs. 2 ZPO berechtigt, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers vom 23.1.2018 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.1.2018 - 23 O 223/14 - abgeändert und das Landgericht angewiesen, das Verfahren fortzusetzen.

Normenkette:

SGB XII § 93; ZPO § 265 Abs. 2 S. 3; ZPO § 239 Abs. 2;

Gründe

I.