LAG Köln - Urteil vom 02.12.2016
9 Sa 159/16
Normen:
TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1412/14

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 159/16

DRsp Nr. 2017/5328

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

Die Einrichtung einer Ausgleichskasse sowie die Begründung von Beitrags- und Auskunftspflichten auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.10.2015- 5 Ca 1412/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil im Hinblick auf die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Parteien und die teilweise Klagerücknahme bezüglich der unter Nummern 9 bis 14 titulierten Ansprüche wirkungslos ist.

2.

Die Kosten Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88%.

3.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten zuletzt noch auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 bis 2014 in Anspruch.

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