LAG Köln - Urteil vom 02.12.2016
9 Sa 262/16
Normen:
TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1501/15

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 262/16

DRsp Nr. 2017/5331

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

Die Einrichtung einer Ausgleichskasse sowie die Begründung von Beitrags- und Auskunftspflichten auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.12.2015 - 1 Ca 1501/15 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 € ab dem 21.01.2013, 21.04.2013, 21.07.2013, 21.10.2013, 21.01.2014, 21.04.2014, 21.07.2014, 21.10.2014 sowie aus jeweils 100,00 € ab dem 21.01.2015, 21.04.2015, 21.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, bezogen auf das Kalenderjahr 2014 der Klägerin folgende Angaben zu machen:

Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens,

Anschrift am Hauptbetrieb/Sitz, ggfs. davon abweichende inländische Zustellungsadresse,

Telefon-Nummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse, inländische, oder soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7% und der Beklagte zu 93%.

3.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette: