LAG Köln - Urteil vom 02.12.2016
9 Sa 694/16
Normen:
TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2405/15

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 694/16

DRsp Nr. 2017/5361

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

Die Einrichtung einer Ausgleichskasse sowie die Begründung von Beitrags- und Auskunftspflichten auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.03.2016 - 3 Ca 2405/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Auskunfterteilung auf die Zahlung von restlichen Beiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sowie auf Zahlung einer Schadenspauschale in Anspruch.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. II. III.