LAG Köln - Urteil vom 02.12.2016
9 Sa 877/16
Normen:
TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1504/16

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 877/16

DRsp Nr. 2017/5364

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

Die Einrichtung einer Ausgleichskasse sowie die Begründung von Beitrags- und Auskunftspflichten auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.07.2016 - 1 Ca 1504/16 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,00 € ab dem 21.01.2015, 21.04.2015, 21.07.2015, 21.10.2015 sowie aus weiteren 100,00 € für die Zeit ab dem 21.01.2016 bis zum 15.06.2016 und aus weiteren 100,00 € für die Zeit ab dem 21.04.2016 bis zum 15.06.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2015 und 2016 und ursprünglich zusätzlich auf Erteilung einer Auskunft in Anspruch.

1. 2. 3. 4. 1. 2.