LAG Köln - Urteil vom 02.12.2016
9 Sa 172/16
Normen:
TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1564/14

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 172/16

DRsp Nr. 2017/5329

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

Die Einrichtung einer Ausgleichskasse sowie die Begründung von Beitrags- und Auskunftspflichten auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2015 - 5 Ca 1564/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2015- 5 Ca 1564/14 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2015 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/25 und der Beklagte zu 24/25.

4.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. - - - - - 8. - - - - - 9. 10. 11. 12. 13. 14. - - - - -