LAG Köln - Urteil vom 02.12.2016
9 Sa 239/16
Normen:
Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012; TVG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1022/15

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 239/16

DRsp Nr. 2017/5330

Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

Die Einrichtung einer Ausgleichskasse sowie die Begründung von Beitrags- und Auskunftspflichten auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.10.2015 - 3 Ca 1022/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012; TVG § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 bis 2015 sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch.

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