LAG Hamm - Urteil vom 31.01.2019
11 Sa 795/18
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 338/18

Rechtsstellung eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Fassung des ArbeitszeugnissesAnspruch auf gesonderte Erwähnung der Ehrlichkeit

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 795/18

DRsp Nr. 2019/16098

Rechtsstellung eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Fassung des Arbeitszeugnisses Anspruch auf gesonderte Erwähnung der "Ehrlichkeit"

1. Ein Arbeitnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf gesonderte Erwähnung von "Ehrlichkeit" im Zeugnis, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass das Fehlen der Erwähnung der "Ehrlichkeit" des Arbeitnehmers auf eine Unredlichkeit hinweist. 2. Der Verdacht eines vorsätzliche untreuen Verhaltens des Arbeitnehmers rechtfertigt es nicht, im Arbeitszeugnis die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu erwähnen, wenn der Arbeitgeber den Nachweis einer Straftat nicht führen kann. 3. Im Prozess um die Fassung eines Arbeitszeugnisses trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, wegen derer er von einer Ehrlichkeitsaussage absehen will.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Bochum vom 20.06.2018 - 3 Ca 338/18 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis Zug-um-Zug gegen Herausgabe des unter dem 31.10.2017 erteilten Zeugnisses entsprechend dem unter dem 31.10.2017 erstellten Zeugnis zu erteilen, jedoch mit folgender Ergänzung:

Der vorletzte Satz des unter dem 31.10.2017 erstellten Zeugnisses muss wie folgt um das Wort "ehrlich" ergänzt werden: "Er war ehrlich, fleißig, pünktlich und zuverlässig."