OLG Köln - Urteil vom 29.05.2018
15 U 65/17
Normen:
BGB § 666; BGB § 667; BGB § 670; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 328;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 261/14

Rechtsstellung eines Journalisten aufgrund eines Auftrags zur Fertigung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 15 U 65/17

DRsp Nr. 2018/7691

Rechtsstellung eines Journalisten aufgrund eines Auftrags zur Fertigung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl

1. Ein Vertrag zwischen einem prominenten Politiker (hier: Ex-Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl) und einem Journalisten und promovierten Historiker, wonach Letzterer im Sinne eines sog. "Ghostwriting" aufgrund umfangreicher ihm gegebener Informationen die Memoiren des Politikers verfassen, dabei aber nicht als Autor in Erscheinung treten und an jegliche Weisung gebunden sein soll, ist rechtlich als Vertrag "sui generis" mit Elementen des Auftragsrechts einzuordnen. 2. Aufgrund der somit übernommenen dienenden Funktion des "Ghostwriters" trifft diesen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich ihm gegebener Informationen und insbesondere auch hinsichtlich der eigenen Meinungsäußerungen dazu. 3. Diese Verschwiegenheitspflicht wirkt auch über die vorzeitige Beendigung des Vertrages durch Kündigung hinaus. 4. Ein Mitautor des "Ghostwriters", der zu dem Politiker in keinerlei vertraglichen Beziehungen steht, ist sowohl zu Lebzeiten des Politikers als auch nach seinem Versterben aufgrund des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des postmortalen Persönlichkeitsrechts ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Tenor

I. II. III. IV. V.