BAG - Urteil vom 28.05.2014
5 AZR 422/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 27 ff.;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 229
AuR 2014, 343
DB 2014, 1688
EzA-SD 2014, 4
IPRax 2014, 7
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1264
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 859/11
ArbG Bocholt - 3 Ca 1792/10 - 31.03.2011,

Rechtsstellung eines Leiharbeitnehmers im AuslandseinsatzAnspruch auf equal pay

BAG, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 422/12

DRsp Nr. 2014/10618

Rechtsstellung eines Leiharbeitnehmers im Auslandseinsatz Anspruch auf "equal pay"

Orientierungssatz: Findet nach den Regeln des Internationalen Privatrechts auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers deutsches Arbeitsrecht Anwendung, schuldet der Verleiher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AÜG equal pay auch für Auslandseinsätze.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Februar 2012 - 3 Sa 859/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 27 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

Der 1972 geborene Kläger war vom 2. Juni 2009 bis zum 2. August 2010 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Personaldienstleistung betreibt, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein von der Beklagten gestellter Formulararbeitsvertrag vom 2. Juni 2009 zugrunde, in dem ua. geregelt ist: