LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.06.2020
10 Sa 69/20
Normen:
§§ 15 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1, 22 SGB IX; § 164 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB IX; § 286 Abs. 1 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3963/19

Rechtsstellung eines Schwerbehindertenbewerbers im Rahmen einer Stellenausschreibung bei einer BankRechtsfolgen unterbliebener Heranziehung der Bundesagentur für Arbeit und der Benachrichtigung der Schwerbehindertenvertretung wegen der Bewerbung eines schwerbehinderten MenschenZulässigkeit der Vorsortierung der Bewerbungen nach einschlägigen und aktuellen Berufserfahrungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 69/20

DRsp Nr. 2022/13799

Rechtsstellung eines Schwerbehindertenbewerbers im Rahmen einer Stellenausschreibung bei einer Bank Rechtsfolgen unterbliebener Heranziehung der Bundesagentur für Arbeit und der Benachrichtigung der Schwerbehindertenvertretung wegen der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen Zulässigkeit der Vorsortierung der Bewerbungen nach „einschlägigen und aktuellen Berufserfahrungen“

1. Hat der Arbeitgeber bei einer Stellenausschreibung weder die Bundesagentur für Arbeit herangezogen noch die Schwerbehindertenvertretung benachrichtigt, als sich eine schwerbehinderte Person auf die Stelle beworben hat (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB IX), so stellen diese Umstände Indizien dar, die für einen Kausalzusammenhang i.S.d. § 22 AGG zwischen dem Merkmal der Schwerbehinderung und der Ablehnung im Bewerbungsverfahren sprechen.2. Der Arbeitgeber kann der einmal begründeten Indizwirkung entgegensetzen, dass er ein objektives, für sich genommen nicht benachteiligendes Auswahlverfahren durchgeführt und konsequent zu Ende geführt hat, in dem er die Bewerbungen nach einem bestimmten Kriterium vorsortiert hat. Dieses Kriterium darf nicht nur vorgeschoben sein und muss in der Stellenanzeige mindestens einen objektiven Anklang gefunden haben.