BVerwG - Urteil vom 13.10.2020
2 C 11.20
Normen:
LBeamtVG BW § 66 Abs. 4; LBeamtVG BW § 66 Abs. 5; LBeamtVG BW § 66 Abs. 6; BeamtVG § 50b Abs. 3 S. 1; SGB VI § 70 Abs. 2; SGB VI § 70 Abs. 3a;
Fundstellen:
DÖV 2021, 314
NVwZ-RR 2021, 259
ZBR 2021, 260
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3195/16
VGH Baden-Württemberg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1956/17

Rechtsstreit um die Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags; Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Zusammentreffen mit ruhegehaltfähigen Zeiten

BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 2 C 11.20

DRsp Nr. 2021/932

Rechtsstreit um die Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags; Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Zusammentreffen mit ruhegehaltfähigen Zeiten

1. Die Berechnung der Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 66 Abs. 6 LBeamtVG BW, § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) ist in der Weise vorzunehmen, dass der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nicht ruhegehaltfähigen Zeiten zusammentreffen, getrennt voneinander zu berechnen und anschließend an der jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze zu messen ist (sog. Spitzberechnung).2. Die davon abweichende, als sog. Gesamtheitsmethode bezeichnete Berechnungsweise wird dem mit den kinderbezogenen Leistungen verfolgten Ziel der weitestgehenden und wirkungsgleichen Übernahme der rentenrechtlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 2 und 3a SGB VI) in das Beamtenversorgungsrecht in einem beachtlichen Teil der Fallkonstellationen nicht gerecht und verfehlt damit das gesetzgeberische Ziel, versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen, die dem begünstigten Personenkreis durch Zeiten der Kindererziehung entstehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette: