VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2018
4 S 1956/17
Normen:
BeamtVG § 50a Abs. 5; BeamtVG § 50b Abs. 3; LBeamtVG § 66 Abs. 4; LBeamtVG § 66 Abs. 6; DRG Art. 62 § 4; SGB VI § 70 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3195/16

Vornahme des Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand; Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin; Berechnung der Kappungsgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag im Wege der Spitz-Berechnung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 4 S 1956/17

DRsp Nr. 2019/2654

Vornahme des Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand; Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin; Berechnung der Kappungsgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag im Wege der Spitz-Berechnung

Die Festsetzung der Versorgung ist nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand vorzunehmen; dies gilt auch für den Kindererziehungsergänzungszuschlag. Bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin ist § 66 Abs. 4 LBeamtVG Rechtgrundlage für den Kindererziehungsergänzungszuschlag und nicht § 50 b BeamtVG 2006. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die von Art. 62 § 4 DRG tatbestandlich erfassten Beamtinnen und Beamten. Diese sollen wegen ihrer im Vertrauen auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand getroffenen Dispositionen - nur - hinsichtlich der geänderten Altersgrenzen und der damit verbundenen prozentualen Verminderung des Ruhegehalts anders behandelt werden als jahrgangsgleiche und auch ruhestandsnähere Beamtinnen und Beamten.