VG Stuttgart, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3195/16
Vornahme des Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand; Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin; Berechnung der Kappungsgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag im Wege der Spitz-Berechnung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 4 S 1956/17
DRsp Nr. 2019/2654
Vornahme des Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand; Berücksichtigung des Kindererziehungsergänzungszuschlags bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin; Berechnung der Kappungsgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag im Wege der Spitz-Berechnung
Die Festsetzung der Versorgung ist nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand vorzunehmen; dies gilt auch für den Kindererziehungsergänzungszuschlag.Bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin ist § 66 Abs. 4 LBeamtVG Rechtgrundlage für den Kindererziehungsergänzungszuschlag und nicht § 50 bBeamtVG 2006.Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die von Art. 62 § 4 DRG tatbestandlich erfassten Beamtinnen und Beamten. Diese sollen wegen ihrer im Vertrauen auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand getroffenen Dispositionen - nur - hinsichtlich der geänderten Altersgrenzen und der damit verbundenen prozentualen Verminderung des Ruhegehalts anders behandelt werden als jahrgangsgleiche und auch ruhestandsnähere Beamtinnen und Beamten.
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