BGH - Urteil vom 07.07.2020
VI ZR 246/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
GRUR 2021, 100
MDR 2020, 1509
NJW 2020, 3715
ZUM 2021, 59
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 162/18
OLG Köln, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 196/18

Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein Scheidungsverfahren; Prüfung des öffentlichen Informationsinteresses; Zulässigkeit der Mitteilung unstreitig wahrer Tatsachen aus Sozialsphäre der Klägerin

BGH, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VI ZR 246/19

DRsp Nr. 2020/13955

Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein Scheidungsverfahren; Prüfung des öffentlichen Informationsinteresses; Zulässigkeit der Mitteilung unstreitig wahrer Tatsachen aus Sozialsphäre der Klägerin

Zur Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein Scheidungsverfahren.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2019 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22; KUG § 23;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin, Moderatorin und Comedian und war mit dem ebenfalls bekannten Musiker C. F. verheiratet. Die Klägerin ging mit ihrem Ehemann zu öffentlichen Veranstaltungen und arbeitete mit ihm zusammen in TV-Shows. Im Jahr 2015 trennte sich die Klägerin von Herrn F., was vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Nachfrage gegenüber der Zeitschrift "Stern" bestätigt wurde.