OLG Stuttgart - Urteil vom 30.04.2019
6 U 173/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 324/16

Rechtstellung der finanzierenden Lebensversicherung beim finanzierten Kauf von Photovoltaikanlagen

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 173/18

DRsp Nr. 2019/6917

Rechtstellung der finanzierenden Lebensversicherung beim finanzierten Kauf von Photovoltaikanlagen

1. Zwar ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bank im Einzelfall über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, weil sie im Zusammenhang mit der Planung, Werbung, Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktion oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. 2. In diesem Fall besteht jedenfalls dann eine Aufklärungspflicht, wenn die Bank Interessenten gegenüber den Eindruck erweckt, das Anlageprogramm mit positivem Ergebnis geprüft zu haben; sie hat dann die Interessen über alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Programmrisiken und Bedenken gegen die Bonität oder Seriösität des Initiators aufzuklären.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.6.2018 abgeändert und insgesamt gefasst wie folgt:

1. 2. 3. 4. 2. 3. 4.