OLG Hamm - Beschluss vom 24.04.2019
20 U 135/18
Normen:
VVG § 159; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2020, 89
ZEV 2019, 580
ZEV 2019, 739
r+s 2020, 414
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 153/17

Rechtstellung des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 20 U 135/18

DRsp Nr. 2019/8822

Rechtstellung des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung

1. Zwar steht dem Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung mit Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch auf die Versicherungsleistung endgültig und unwiderruflich zu. 2. Insoweit handelt es sich jedoch um eine rein formale Rechtsposition, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten ein wirksames Schuldverhältnis fehlt. Dies hat zur Folge, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer oder dessen Rechtsnachfolger gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herausgeben muss, die bereicherungsrechtliche Abwicklung also grundsätzlich in diesem Verhältnis stattfindet. 3. Jedoch kann die Geltendmachung des dem Bezugsberechtigten eingeräumten Anspruchs gegen den Versicherer treuwidrig und daher unzulässig sein, wenn der Bezugsberechtigte eine Leistung fordert, die er alsbald zurück zu gewähren hätte. 4. Das gilt auch dann, wenn die Leistung zwar nicht an den Schuldner (hier: an den Versicherer) zurück zu gewähren wäre, aber an einen Dritten, nämlich den oder die Erben des Versicherungsnehmers. In diesem Fall kann sich auch im Deckungsverhältnis zum Versicherer der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus Mängeln im Valutaverhältnis ergeben.