OLG Köln - Urteil vom 29.05.2018
15 U 66/17
Normen:
BGB § 666; BGB § 667; BGB § 670; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 328;
Fundstellen:
ZUM-RD 2018, 552
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 286/14

Rechtstellung eines Journalisten aufgrund eines Auftrags zur Fertigung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 15 U 66/17

DRsp Nr. 2018/7681

Rechtstellung eines Journalisten aufgrund eines Auftrags zur Fertigung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl

1. Ein Vertrag zwischen einem prominenten Politiker (hier: Ex-Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl) und einem Journalisten und promovierten Historiker, wonach Letzterer im Sinne eines sog. "Ghostwriting" aufgrund umfangreicher ihm gegebener Informationen die Memoiren des Politikers verfassen, dabei aber nicht als Autor in Erscheinung treten und an jegliche Weisung gebunden sein soll, ist rechtlich als Vertrag "sui generis" mit Elementen des Auftragsrechts einzuordnen. 2. Aufgrund dieses Vertrages steht dem Politiker in Anlehnung an § 666 BGB ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib gefertigter Tonbänder und die Fertigung von Kopien hiervon und deren Verbleib zu. 3. Die Verjährung jeglicher Auskunftsansprüche hat vorliegend mit der vorzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses begonnen. Denn der Auskunftsanspruch nach § 666 Alt. 3 BGB entsteht nach Beendigung des Auftrags, sobald der Gläubiger analog § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB ein entsprechendes Auskunftsverlangen stellt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: