LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2023
18 Sa 832/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2 -3; GewO § 106 S. 1; Zusatzvereinbarung v. 29.11.2016 zum Anstellungsvertrag v. 28.11.2016 § 7 Abs. 1; Zusatzvereinbarung v. 29.11.2016 zum Anstellungsvertrag v. 28.11.2016 § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 201
DB 2023, 2573
NZA 2023, 979
NZA-RR 2023, 401
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 201/22

Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPOZulässigkeit einer Teilkündigung bei entsprechender VereinbarungKeine unangemessene Benachteiligung durch Kündigung einer Home-Office-Arbeitsplatz-AbredeBlue-Pencil-Test i.S.d. § 306 Abs. 1 BGB

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 832/22

DRsp Nr. 2023/7660

Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO Zulässigkeit einer Teilkündigung bei entsprechender Vereinbarung Keine unangemessene Benachteiligung durch Kündigung einer Home-Office-Arbeitsplatz-Abrede Blue-Pencil-Test i.S.d. § 306 Abs. 1 BGB

1. Ein "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass der Bestand einer vertraglichen oder anderen rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien insgesamt im Streit ist. Vielmehr können auch einzelne Beziehungen und Folgen aus einem Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellungsklage sein, etwa einzelne Ansprüche bzw. Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht. 2. Eine Teilkündigung, die nur einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrags betrifft, ist im Grundsatz unzulässig, da eine einseitige Änderung von Vertragsbedingungen gegen den Willen des Vertragspartners nicht erfolgen kann. Die Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen kann aber zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu das Recht eingeräumt wurde. In diesem Fall erfolgt die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen nicht gegen den Willen des anderen Vertragspartners, sondern aufgrund des vereinbarten Teilkündigungsrechts.