BAG - Beschluß vom 05.05.1997
5 AZB 36/96
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 1; BGB §§ 30, 31; GVG § 17a;
Fundstellen:
DRsp VI(646)156a
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 08.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10355/95
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 05. September 1996 - 9 Ta 113/96 -,

Rechtsweg - besonderer Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB

BAG, Beschluß vom 05.05.1997 - Aktenzeichen 5 AZB 36/96

DRsp Nr. 1997/5368

Rechtsweg - besonderer Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB

»Besondere Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur dann nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn ihre Vertretungsmacht auf der Satzung beruht. Das ist nur der Fall, wenn die Satzung die Bestellung ausdrücklich zuläßt.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 1; BGB §§ 30, 31; GVG § 17a;

Tatbestand:

I. Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 1995. Er beansprucht weiter Gehaltsdifferenzen für die Monate September bis Dezember 1995. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, ob der Kläger besonderer Vertreter des Beklagten im Sinne von § 30 BGB und als solcher Organvertreter war, der nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt.

Der Kläger war seit dem 1. Juni 1994 Kreisgeschäftsführer des Beklagten. Grundlage der Tätigkeit war der "Arbeitsvertrag" vom 30. Mai 1994, in dem es u . a . heißt:

"1. ... Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den "Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des DRK ( Ost ) " sowie den betrieblichen Ordnungen des Arbeitgebers in der jeweils gültigen Fassung .

7. ... Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:

...